alstertaler schrauben - Hamburg

alstertaler schrauben & präzisionsteile

“Made in Germany” – seit 1978

Allgemeine Verkaufsbedingungen

§1 Allgemeines – Geltungsbereich

1. Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.

2. Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinne von § 14 BGB. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.

3. Deutsch ist Vertragssprache.

§2 Angebot – Angebotsunterlagen

1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Vertragsabschlüsse, Ergänzungen, Änderungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlicher Bestätigung. Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von vier Wochen annehmen.

2. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

3. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als “vertraulich” bezeichnet sind; vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

4. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen und die richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung voraus.

§3 Versand – Gefahrenübergang

1. Der Versand erfolgt stets auf Gefahr und Kosten des Bestellers ab Lager Hamburg; dies gilt auch für etwaige Rücksendungen.

2. Die Gefahr geht spätestens mit Absendung der Lieferung auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir selbst den Transport durchführen.

3. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft an auf den Besteller über. In diesem Fall sind wir berechtigt, die Lieferung auf Kosten und Gefahr des Bestellers einzulagern.

4. Falls nicht eine besondere Verpackungsart vorgeschrieben ist, erfolgt die Wahl des Versandweges und der Versandmittel durch uns nach bestem Ermessen und ohne jede Haftung, insbesondere nicht für billigste Verpackung. Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.

§4 Preise – Zahlungsbedingungen

1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ab Lager Hamburg, ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt und nicht zurückgenommen.

2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

3. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

4. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von zehn Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Wechsel oder Schecks gelten erst nach ordnungsgemäßer Einlösung als Zahlung. Wechselspesen und Einziehungskosten gehen zu Lasten des Bestellers.

5. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 % p. a. über dem Basiszinssatz im Sinne von § 288 BGB zu berechnen. Falls wir einen höheren Verzugsschaden nachweisen können, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Besteller ist berechtigt, uns nachzuweisen, daß uns als Folge des Zahlungsverzugs kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

6. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

7. Beträgt die vereinbarte Lieferfrist länger als 8 Wochen ab Vertragsabschluss sind wir berechtigt, die Preise nach unserer am Tag der Lieferung geltenden Preisliste zu berechnen sofern sich erhebliche Veränderungen auf dem Rohmaterialmarkt bei Frachten und Zöllen innerhalb dieser Frist abgezeichnet haben.

§5 Lieferzeit

1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Jeder Vertrag steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung

2. Lieferfristen verstehen sich stets als voraussichtlich, auch wenn dies nicht besonders erwähnt wird. Jede Teillieferung gilt als selbständiger Auftrag. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus.

3. Setzt uns der Besteller, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, eine angemessene Nachfrist so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche stehen dem Besteller nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder auf einer wesentlichen Pflichtverletzung beruht; im übrigen ist die Schadensersatzhaftung auf 50 % des eingetretenen Schadens begrenzt.

4. Die Haftungsbegrenzung gem. Abs. 3 gilt nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde; gleiches gilt dann, wenn der Besteller wegen des von uns zu vertretenden Verzugs geltend machen kann, daß sein Interesse an der Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.

5. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

§6 Mängelgewährleistung

1. Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, daß dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Schrauben, Muttern und ähnliche Gewinde- und Formteile werden von uns nach den technischen Lieferbedingungen DIN 267 bzw. den entsprechenden ISO- und Europanormen geliefert, sofern nicht Sondervereinbarungen getroffen wurden.

2. Der Besteller verpflichtet sich, eine produktions- oder materialbedingte Mehrlieferung zum bestätigten Verkaufspreis abzunehmen. Ein Mangel der Kaufsache liegt insoweit nicht vor.

3. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, daß die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.

4. Der Besteller ist nur dann zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Minderung des Kaufpreises berechtigt, wenn wir zur Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht bereit sind oder sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen verzögert, die wir zu vertreten haben.

5. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.

6. Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhte oder Leben, Körper oder Gesundheit verletzt sind. Sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht oder eine “Kardinalpflicht” verletzen, ist die Haftung auf den vertragstypischen Schaden begrenzt; im übrigen ist sie gemäß Abs. 5. ausgeschlossen.

7. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus Haftung wegen Vorsatz geltend gemacht werden.

§7 Haftungsbeschränkung

1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 6 Abs. 5 und Abs. 6 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen.

2. Die Regelung gemäß Abs. 1 gilt nicht für Ansprüche gemäß §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz. Sofern nicht die Haftungsbegrenzung gemäß § 6 Abs. 6 bei Ansprüchen aus der Produzentenhaftung gemäß § 823 BGB eingreift, ist unsere Haftung auf die Ersatzleistung der Versicherung begrenzt.

3. Die Regelung gemäß Abs. 1 gilt auch nicht bei anfänglichem Unvermögen oder zu vertretender Unmöglichkeit.

4. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§8 Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen oder vom Vertrag zurückzutreten. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

2. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

3. Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, können wir verlangen, daß der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt.

4. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache setzt sich an der umgebildeten Sache fort. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

5. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, daß die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, daß der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

6. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

§9 Rücktrittsrecht

Alle Fälle höherer Gewalt sowie alle Fälle von Mobilmachung, Krieg, Unruhen, Streiks, Betriebsstörungen, Einschränkungen und Mangel an Roh- und Betriebsstoffen usw. geben uns das Recht, von übernommenen Lieferverpflichtungen ganz oder zum Teil zurückzutreten. Schadensersatzansprüche seitens des Bestellers werden ausgeschlossen.

§10 Anzuwendendes Recht

Für alle Rechtsbeziehungen des Parteien gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendbarkeit des Wiener Übereinkommens über den internationalen Warenkauf wird von den Parteien aber ausdrücklich ausgeschlossen.

§11 Salvatorische Klausel

Sollte einer der vorstehenden Bestimmungen aus irgendeinem Grunde unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen weiterhin gültig. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Interesse der Parteien am ehesten gerecht wird.

§12 Gerichtsstand – Erfüllungsort

1. Sofern der Besteller Vollkaufmann ist, ist der Gerichtsstand Hamburg-Mitte. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

Hamburg, 10. Dezember 2011