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Einkaufsbedingungen



ALLGEMEINE EINKAUFS- UND WERKLEISTUNGSBEDINGUNGEN

§ 1 Allgemeines - Geltungsbereich

1. Unsere Einkaufs- und Werkleistungsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Einkaufs- und Werkleistungsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufs- und Werkleistungsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufs- und Werkleistungsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen.

2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.

3. Unsere Einkaufs- und Werkleistungsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinn von § 14 BGB.

4. Unsere Einkaufs- und Werkleistungsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten.


§ 2 Angebot - Angebotsunterlagen

1. Der Lieferant ist zu einer schriftlichen Auftragsbestätigung binnen einer Woche verpflichtet.

2. An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung aufgrund unserer Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheimzuhalten.


§ 3 Preise - Zahlungsbedingungen

1. Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung "frei Haus", einschließlich Verpackung ein. Die Rückgabe der Verpackung bedarf besonderer Vereinbarung.

2. Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn diese - entsprechend den Vorgaben in unserer Bestellung - die dort ausgewiesene Bestellnummer angeben.

3. Wir bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt, mit 3 % Skonto oder innerhalb von 90 Tagen nach Rechnungserhalt netto. Mit der Zahlung verzichten wir nicht auf Mängelrügen und Gewährleistungsansprüche. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu.


§ 4 Lieferzeit

1. Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend.

2. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, daß die bedungene Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. Eventuell notwendig werdende Umdispositionen für noch nicht erledigte Liefermengen muß der Lieferant befolgen.

3. Im Falle des Lieferverzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu, und zwar auch dann, wenn wir früher verspätete Lieferungen vorbehaltlos angenommen haben.


§ 5 Gefahrenübergang - Dokumente

1. Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, "frei Haus" zu erfolgen. Für Beschädigungen wegen ungenügender Verpackung hat der Lieferant aufzukommen.

2. Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen exakt unsere Bestellnummer anzugeben; unterläßt er dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung unvermeidlich, für die wir nicht einzustehen haben.


§ 6 Mängeluntersuchung

Mangels anderer Vereinbarungen sind Schrauben, Muttern, Gewinde und Formteile und ähnliches nach den technischen Lieferbedingungen der DIN-ISO und Europanormen zu liefern. Wir sind verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- oder Quantitätsabweichungen zu prüfen; die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von zehn Arbeitstagen nach Erhalt der Ware beim Lieferanten eingeht.


§ 7 Garantie

Die Garantie beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Die Verjährungsfrist bleibt unberührt. Solange von unseren Kunden geltend gemachte
Gewährleistungs- und Ersatzansprüche nicht abgewickelt, in sonstiger Weise erledigt oder rechtskräftig entschieden sind, verzichtet der Lieferant auf die Einrede der Verjährung von Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüchen gegen sich.


§ 8 Produkthaftung - Freistellung – Haftpflichtversicherungsschutz

1. Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

2. In diesem Rahmen ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten - soweit möglich und zumutbar - unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

3. Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von € 2 Mio. pro Personenschaden/Sachschaden - pauschal - zu unterhalten; stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.


§ 9 Schutzrechte

1. Der Lieferant steht dafür ein, daß im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter innerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union verletzt werden.

2. Werden wir von einem Dritten in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen.

3. Die Freistellungsverpflichtung des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.


§ 10 Geheimhaltung

Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen strikt geheimzuhalten. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offengelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.


§ 11 Gerichtsstand - Erfüllungsort

1. Sofern der Vertragspartner Vollkaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Vertragspartner auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.


§ 12 Anzuwendendes Recht

1. Für alle Rechtsbeziehungen der Parteien gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendbarkeit des Wiener Übereinkommens über den internationalen Warenkauf wird von den Parteien aber ausdrücklich ausgeschlossen.

2. Ergänzend gelten die INCOTERMS in der jeweils gültigen Fassung.


§ 13 Salvatorische Klausel

Sollte ein der vorstehenden Bestimmungen aus irgendeinem Grunde unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen weiterhin gültig. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Interesse der Parteien am ehesten gerecht wird.


Hamburg, 10. Dezember 2007