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ALLGEMEINE
VERKAUFSBEDINGUNGEN
§1 Allgemeines - Geltungsbereich
1.
Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich;
entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen
abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht
an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich
ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten
auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder
von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen
des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos
ausführen.
2.
Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen
im Sinne von § 14 BGB. Unsere Verkaufsbedingungen
gelten auch für alle künftigen Geschäfte
mit dem Besteller.
§2
Angebot - Angebotsunterlagen
1.
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Vertragsabschlüsse,
Ergänzungen, Änderungen oder Nebenabreden bedürfen
zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlicher Bestätigung.
Ist die Bestellung als Angebot gemäß §
145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb
von vier Wochen annehmen.
2.
Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige
Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich
schriftlich vereinbart wird.
3.
An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen
Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte
vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht
werden. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen
Unterlagen, die als "vertraulich" bezeichnet
sind; vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller
unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
4.
Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die
Abklärung aller technischen Fragen und die richtige
und rechtzeitige Selbstbelieferung voraus.
§3
Versand - Gefahrenübergang
1.
Der Versand erfolgt stets auf Gefahr und Kosten des Bestellers
ab Lager Hamburg; dies gilt auch für etwaige Rücksendungen.
2.
Die Gefahr geht spätestens mit Absendung der Lieferung
auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn
Teillieferungen erfolgen oder wir selbst den Transport
durchführen.
3.
Verzögert sich der Versand infolge von Umständen,
die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr vom
Tage der Versandbereitschaft an auf den Besteller über.
In diesem Fall sind wir berechtigt, die Lieferung auf
Kosten und Gefahr des Bestellers einzulagern.
4.
Falls nicht eine besondere Verpackungsart vorgeschrieben
ist, erfolgt die Wahl des Versandweges und der Versandmittel
durch uns nach bestem Ermessen und ohne jede Haftung,
insbesondere nicht für billigste Verpackung. Sofern
der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung
durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit
anfallenden Kosten trägt der Besteller.
§4
Preise - Zahlungsbedingungen
1.
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes
ergibt, gelten unsere Preise ab Lager Hamburg, ausschließlich
Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt
und nicht zurückgenommen.
2.
Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen
eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am
Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
3.
Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
4.
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes
ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb
von zehn Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
Wechsel oder Schecks gelten erst nach ordnungsgemäßer
Einlösung als Zahlung. Wechselspesen und Einziehungskosten
gehen zu Lasten des Bestellers.
5.
Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt,
Verzugszinsen in Höhe von 8 % p. a. über dem
Basiszinssatz im Sinne von § 247 BGB zu berechnen.
Falls wir einen höheren Verzugsschaden nachweisen
können, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen.
Der Besteller ist berechtigt, uns nachzuweisen, daß
uns als Folge des Zahlungsverzugs kein oder ein geringerer
Schaden entstanden ist.
6.
Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine
Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten
oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur
Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit
befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis
beruht.
7.
Beträgt die vereinbarte Lieferfrist länger als
8 Wochen ab Vertragsabschluss sind wir berechtigt, die
Preise nach unserer am Tag der Lieferung geltenden Preisliste
zu berechnen sofern sich erhebliche Veränderungen
auf dem Rohmaterialmarkt bei Frachten und Zöllen
innerhalb dieser Frist abgezeichnet haben.
§5
Lieferzeit
1.
Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die
Abklärung aller technischen Fragen voraus. Jeder
Vertrag steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen
Selbstbelieferung
2.
Lieferfristen verstehen sich stets als voraussichtlich,
auch wenn dies nicht besonders erwähnt wird. Jede
Teillieferung gilt als selbständiger Auftrag. Die
Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige
und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen
des Bestellers voraus.
3.
Setzt uns der Besteller, nachdem wir bereits in Verzug
geraten sind, eine angemessene Nachfrist so ist er nach
fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten. Schadensersatzansprüche stehen
dem Besteller nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit oder auf einer wesentlichen
Pflichtverletzung beruht; im übrigen ist die Schadensersatzhaftung
auf 50 % des eingetretenen Schadens begrenzt.
4.
Die Haftungsbegrenzung gem. Abs. 3 gilt nicht, sofern
ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde;
gleiches gilt dann, wenn der Besteller wegen des von uns
zu vertretenden Verzugs geltend machen kann, daß
sein Interesse an der Vertragserfüllung in Fortfall
geraten ist.
5.
Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er
sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt,
den uns entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger
Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Fall geht auch
die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer
zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem
Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in
Annahmeverzug gerät.
§6
Mängelgewährleistung
1.
Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus,
daß dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten
Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß
nachgekommen ist. Schrauben, Muttern und ähnliche
Gewinde- und Formteile werden von uns nach den technischen
Lieferbedingungen DIN 267 bzw. den entsprechenden ISO-
und Europanormen geliefert, sofern nicht Sondervereinbarungen
getroffen wurden.
2.
Der Besteller verpflichtet sich, eine produktions- oder
materialbedingte Mehrlieferung zum bestätigten Verkaufspreis
abzunehmen. Ein Mangel der Kaufsache liegt insoweit nicht
vor.
3.
Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache
vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung
oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung
sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung
erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-,
Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich
diese nicht dadurch erhöhen, daß die Kaufsache
nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht
wurde.
4.
Der Besteller ist nur dann zum Rücktritt vom Vertrag
oder zur Minderung des Kaufpreises berechtigt, wenn wir
zur Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht
bereit sind oder sich diese über angemessene Fristen
hinaus aus Gründen verzögert, die wir zu vertreten
haben.
5.
Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende
Ansprüche des Bestellers - gleich aus welchen Rechtsgründen
- ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden,
die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind;
insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn
oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.
6.
Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die
Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
beruhte oder Leben, Körper oder Gesundheit verletzt
sind. Sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht
oder eine "Kardinalpflicht" verletzen, ist die
Haftung auf den vertragstypischen Schaden begrenzt; im
übrigen ist sie gemäß Abs. 5. ausgeschlossen.
7.
Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate,
gerechnet ab Gefahrenübergang. Diese Frist ist eine
Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche
auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche
aus Haftung wegen Vorsatz geltend gemacht werden.
§7
Haftungsbeschränkung
1.
Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in §
6 Abs. 5 und Abs. 6 vorgesehen, ist - ohne Rücksicht
auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs -
ausgeschlossen.
2.
Die Regelung gemäß Abs. 1 gilt nicht für
Ansprüche gemäß §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz.
Sofern nicht die Haftungsbegrenzung gemäß §
6 Abs. 6 bei Ansprüchen aus der Produzentenhaftung
gemäß § 823 BGB eingreift, ist unsere
Haftung auf die Ersatzleistung der Versicherung begrenzt.
3.
Die Regelung gemäß Abs. 1 gilt auch nicht bei
anfänglichem Unvermögen oder zu vertretender
Unmöglichkeit.
4. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt
ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung
unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter
und Erfüllungsgehilfen.
§8 Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis
zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere
bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache
zurückzunehmen oder vom Vertrag zurückzutreten.
Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung
befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten
des Bestellers - abzüglich angemessener Verwertungskosten
- anzurechnen.
2. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter
hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu
benachrichtigen, damit wir Klage gemäß §
771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in
der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen
Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu
erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen
Ausfall.
3. Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen
Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch
bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des mit uns
vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich
MwSt.) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung
gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig
davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter
verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt
der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt.
Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt
hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die
Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen
Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen
nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere
kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies
der Fall, können wir verlangen, daß der Besteller
uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt
gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die
dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den
Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt.
4. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch
den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Das
Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache setzt
sich an der umgebildeten Sache fort. Wird die Kaufsache
mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen
verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen
Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer
Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen
zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung
entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie
für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
5. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden
Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir
das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis
des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen
vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung.
Erfolgt die Vermischung in der Weise, daß die Sache
des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als
vereinbart, daß der Besteller uns anteilmäßig
Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt
das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für
uns.
6. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten
auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als
der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden
Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl
der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
§9
Rücktrittsrecht
Alle Fälle höherer Gewalt sowie alle Fälle
von Mobilmachung, Krieg, Unruhen, Streiks, Betriebsstörungen,
Einschränkungen und Mangel an Roh- und Betriebsstoffen
usw. geben uns das Recht, von übernommenen Lieferverpflichtungen
ganz oder zum Teil zurückzutreten. Schadensersatzansprüche
seitens des Bestellers werden ausgeschlossen.
§10
Anzuwendendes Recht
Für alle Rechtsbeziehungen des Parteien gilt ausschließlich
deutsches Recht. Die Anwendbarkeit des Wiener Übereinkommens
über den internationalen Warenkauf wird von den Parteien
aber ausdrücklich ausgeschlossen.
§11
Salvatorische Klausel
Sollte einer der vorstehenden Bestimmungen aus irgendeinem
Grunde unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen
weiterhin gültig. Die unwirksame Bestimmung ist durch
eine Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Interesse
der Parteien am ehesten gerecht wird.
§12
Gerichtsstand - Erfüllungsort
1. Sofern der Besteller Vollkaufmann ist, ist der Gerichtsstand
Hamburg-Mitte. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller
auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts
anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
Hamburg, 10. Dezember 2007
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